Systemisch-Bauen

Allgemeine Geschäftsbedingungen GSB

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Gesellschaft für systemisches Bauen mbH („GSB“), als Planungs- und Beratungsdienstleister und unseren Auftraggebern („AG“).

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den AG gültigen Fassung.

(3) Unsere AGBs gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des AG die beauftragten Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Auftragsbestätigung bzw. schriftlicher Vertrag maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AG in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und die Vorlage weiterer Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Soweit die Geltung von VOB-Klauseln oder HOAI vereinbart ist, sind diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen, Fassung maßgeblich.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem AG Vorplanungen, Planungen Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Unsere Angebote beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung maßgeblichen Planungs- und Projektstand eines Bauvorhabens. Spätere Änderungen des Bauvorhabens können die Anpassung oder Erweiterung eines Angebotes erforderlich machen und eine zusätzliche Vergütung begründen.

(3) Die Unterzeichnung des Angebotes durch den AG gilt als verbindliches Vertragsangebot an uns. Sofern sich aus den Angebotsunterlagen nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zehn Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), z.B. durch Auftragsbestätigung an den AG erklärt werden.

§ 3 Leistungsfristen und Verzug

(1) Leistungszeiten oder Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese individuell vereinbart sind. Einseitige Angabe von Leistungsfristen, etwa durch uns bei der Annahme des Auftrages, sind lediglich unverbindliche Ankündigungen.

(2) Die Einhaltung von verbindlichen Leistungsfristen setzt die ordnungsgemäße Mitwirkung des AG voraus. Sofern wir zudem verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit von Drittleistungen, Bauverzug, etc.) werden wir den AG hierüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen voraussichtliche, neue Leistungstermin mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht zu erbringen, wird auch dies kommuniziert.

(3) Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u.a. Material-, Energie-, Arbeitskräftemangel, Pandemien, Arbeitskampf, Bauzeitüberschreitungen, Lieferfristüberschreitungen von Subplanern, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den AG über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.

§ 4 Erfüllungsort und Leistung

(1) Erfüllungsort für die Gesamtleistung ist unser Geschäftssitz in Pfeffenhausen, auch wenn im Angebot für Teilleistungen ein abweichender Erbringungsort angegeben ist.

(2) GSB ist berechtigt, zur Leistungserbringung auf Dritte als Nachunternehmer zurückzugreifen. Hierzu ist GSB berechtigt, das Bauvorhaben mit dazugehörigen Daten an den jeweils unterbeauftragten Dritten weiterzugeben.

(3) Die Anforderungen an Planung, Zertifizierung oder Förderungsberatung ergeben sich aus den Zielvorgaben des AG. GSB wird die Leistungen so erbringen, dass Zielvorstellungen in bestmöglicher Weise verwirklicht werden. Da das Erreichen von Zielvorstellungen aber von einer Vielzahl von Komponenten abhängt, etwa technische Vorgaben, Zertifizierungsrichtlinien und Fördergrundsätze, besteht keine Gewähr für das Erreichen der Zielvorstellungen.

(4) Bei der Erbringung von Zertifizierungsleistungen oder Beratungsleistungen zu Förderungen schulden wir grundsätzlich nur die vereinbarte Leistung als Tätigkeit, nicht aber einen konkreten Erfolg, wie etwa das Erreichen eines bestimmten Zertifizierungsgrades, den Erhalt einer Zertifizierung oder den Erhalt einer Förderung.

(5) GSB ist nicht verpflichtet, vom Kunden an Dritte beauftragte und von dort in den Förder- und/oder Zertifizierungsprozess eigebrachte Teilleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. GSB übernimmt für solche Teilleistungen und deren Auswirkungen im Förder- und/oder Zertifizierungsprozess keine Haftung.

(6) GSB weist darauf hin, dass der Erhalt von Zertifikaten und Förderungen auch davon abhängt, dass der Bau plan- und antragsgemäß ausgeführt wird. Spätere Änderungen bei der Bauausführung können zum Verlust eigentlich erhaltener Zertifikate und/oder Förderungen führen. GSB ist nicht verantwortlich für die tatsächliche Bauausführung und hat diesbezüglich keine Überwachungs- und Weisungsfunktion.

(7) Planungs- und Beratungsunterlagen werden zum Abschluss der Tätigkeit vollständig übergeben. GSB weist darauf hin, dass die Baubeteiligten, insbesondere der Eigentümer und Bauherr, zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet ist. Die Aufbewahrungsfrist ist abhängig vom Inhalt und Zweck der Unterlagen.

(8) Auf Grund der Unstetigkeit der Politik kann nicht prognostiziert werden, ob die der Leistung zu Grunde gelegten Zertifizierungen und Zertifizierungskriterien bzw. Förderungen und Förderkriterien tatsächlich bei Ausführung des Bauprojekts noch maßgeblich sind.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Angegebene Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

(2) Angegebene Preise vergüten lediglich die im Angebot zu Grunde gelegte Leistung. Öffentliche Abgaben und Gebühren, Zertifizierungsgebühren und andere Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Leistungserbringung entstehen, sind nicht inbegriffen und vom AG gesondert zu tragen.

(3) Rechnungen sind mit Übersendung fällig und innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten.

(4) GSB ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf der in Abs.3 stehenden Zahlungsfrist kommt der AG in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(6) Dem AG stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der erbrachten Leistungen bleiben mögliche Gegenrechte des AG unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so sind wir berechtigt, für die Fortführung der Leistung Vorkasse zu verlangen. Das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag, bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag behalten wir uns das Eigentum respektive das Nutzungsrecht an allen erbrachten Leistungen ausdrücklich vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert oder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Leistungen erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder der Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Leistung auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Leistung wieder heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG fällige Rechnungen nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderleistungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG fällige Rechnungen bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.

(3) Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der AG die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(4) Ansprüche des AG auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Vorzeitige Beendigung (Kündigung/ Rücktritt)

(1) Kündigt der AG den Auftrag vorzeitig, kann GSB den hierdurch entstehenden Schaden und Ersatz der bis dahin entstandene Aufwendungen geltend machen.

(2) Tritt der AG vom Auftrag vor Beendigung zurück, kann GSB neben dem Ersatz der bis dahin entstandene Aufwendungen auch einen Schaden geltend machen.

(3) Kündigt der AG den Vertrag vorzeitig oder tritt er zurück, so sind die bis zur Stornierung erbrachten und ausgeführten Leistungspositionen gemäß Angebot zu vergüten. Sind Leistungspositionen nicht vollständig erbracht, so ist die Vergütung nach der bisher erbrachten Tätigkeit anteilig zu erbringen.

(4) Über Abs.3 hinaus kann GSB im Fall eines vorzeitigen Auftragsende, etwa nach Abs.1 oder Abs.2, als Entschädigung für bis dahin entstandene Aufwendungen und dadurch entstandenen Schaden (nachfolgend Entschädigung) eine Pauschale in Höhe von 25 % des Auftragsvolumens geltend machen. Die Pauschale ist insgesamt begrenzt auf 40% des nicht bereits nach § 8 Abs.3 abgerechneten Auftragsvolumens.

(5) Macht GSB eine pauschalierte Entschädigung gemäß § 8 Abs.4 geltend, ist der AG gleichwohl berechtigt, GSB die Entstehung eines geringeren oder gar keines Schadens und/oder Aufwandes nachzuweisen.

(6) GSB behält sich vor, anstelle der pauschalierten Entschädigung gemäß § 8 Abs.4 eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen und Schäden als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist GSB verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft konkret zu beziffern und zu belegen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung

a) des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit etwa ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für einen bestimmten Leistungserfolg übernommen wurde und für Ansprüche des AG nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der AG nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des AG wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


(2) Ist der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pfeffenhausen. Entsprechendes gilt, wenn der AG Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Sitz des AG bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 24.05.2024